SGV Oberhausen/Rhld.
Aus der Wanderordnung
Jeder Teilnehmer wird gebeten
- sich wetterfest und zweckmäßig zu kleiden.
- die Empfehlungen des Wanderführers zu beachten,
- nicht zu weit vorzulaufen oder zurückzubleiben
und ihm mitzuteilen, wenn er die Wanderung vor-
zeitig beenden will.
- geschriebenes und ungeschriebenes Gesetz über Natur-,
Wald- und Denkmalschutz ernst zu nehmen und den
Wald sauber zu halten.
Forsteinrichtungen und Privatbesitz werden nicht betreten.
- Lärm ist unerwünscht;
- Hunde sind an der Leine zu führen.
Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. (§ 25 StVO).
Für Unfälle bei Wanderungen und Veranstaltungen
des SGV haftet weder der Wanderführer noch die
Abteilung. Die Teilnahme geschieht auf eigene Gefahr.
Gäste sind jederzeit willkommen.
Abweichungen vom Programm liegen im Ermessen des Wanderführers.